Satzung

Unsere Aufgaben, Organe und Finanzierung

Satzung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten Eisenberg

§ 1 Errichtung

(1) Evangelische Kirchengemeinde Diemelsee (Region Diemelsee) mit den Kindertagesstätten Adorf „Tulpenweg“, Heringhausen „Kita am See“ und die Evangelischen Kirchengemeinde Vasbeck (Region Diemelsee) mit der Kindertagesstätte
Vasbeck „Sinai“ und die Evangelische Stadtkirchengemeinde Korbach (Region Korbach) mit den Kindertagesstätten
Korbach „Regenbogen“, Korbach „Arche Noah“ und der Evangelische Gesamtverband Lichtenfels/Eisenberg (Region Lichtenfels) mit den Kindertagesstätten Fürstenberg, Goddelsheim, Immighausen, Münden, Sachsenberg bilden im Bereich der Kommunen

Diemelsee
Korbach
Lichtenfels

einen Zweckverband zum Betreiben von Evangelischen Kindertagesstätten zum 1. Januar 2023.

Die in Satz 1 genannten Einrichtungen gehen von den bisherigen Trägern einschließlich des Personals zum 1. Januar 2023 auf den Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten Eisenberg über, soweit die betroffenen Kommunen ihr Einverständnis mit dem Wechsel des Vertragspartners erklären.

(2) Der Verband führt den Namen Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten Eisenberg im Folgenden „Zweckverband“ genannt und ist ein solcher im Sinne des Verbandsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.

(3) Sitz des Zweckverbandes ist Korbach, Kilianstraße 5, 34497 Korbach.

(4) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(5) Der Zweckverband ist Mitglied in der Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldecke. V. Er strebt die Mitgliedschaft im Verband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Kurhessen-Waldeck e. V. an.

(6) Der Übergang von Aktiva und Passiva der Mitglieder auf den Zweckverband ist in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

§ 2 Aufgaben

(1) Aufgabe des Zweckverbandes ist das Betreiben Evangelischer Kindertagesstätten und die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern zu fördern. Dazu übernimmt der Zweckverband die Trägerschaft der entsprechenden Einrichtungen seiner Mitglieder. Die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeitenden gehen unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben auf den Zweckverband über.

(2) Der Zweckverband unterstützt seine Mitglieder in deren religionspädagogischer Arbeit sowie bei der Einbindung der Kindertagesstätte in das kirchliche Leben.

(3) Zu den weiteren Aufgaben des Zweckverbandes für und in den angeschlossenen Kindertagesstätten gehören insbesondere:

  1. das evangelische Profil zu stärken,
  2. für angemessene und nachhaltige inhaltliche, finanzielle und organisatorische Rahmenbedingungen zu sorgen,
  3. bei aller Vielfalt der verschiedenen Kindertagesstätten möglichst gleiche Standards anzustreben,
  4. die Mitarbeitenden anzustellen, zu fördern und die erforderliche Personalentwicklung sicherzustellen,
  5. die Kooperation der Einrichtungen zu organisieren,
  6. die Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit dem jeweiligen Mitglied auszurichten,
  7. Verwaltung und Geschäftsführung,
  8. gegenseitige Hilfen personeller und sachlicher Art zu organisieren,
  9. flexible Platzvergabe zu gewährleisten.

(4) Der Zweckverband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Kooperationspartnern insbesondere aus dem Bereich von Kirche und Diakonie zusammenarbeiten und mit ihnen entsprechende Vertragsbeziehungen eingehen.

§ 3 Organe

Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand.

§ 4 Zusammensetzung der Verbandsvertretung

(1) Die im Zweckverband zusammengeschlossenen Mitglieder entsenden jeweils Vertreterinnen/Vertreter in die Verbandsvertretung.

Es werden:

  • aus der Region Diemelsee 2 Mitglieder,
    davon ein Mitglied aus der Kirchengemeinde Diemelsee und
    ein Mitglied aus der Kirchengemeinde Vasbeck,
  • aus der Region Korbach 3 Mitglieder und
  • aus der Region Lichtenfels 3 Mitglieder

in die Verbandsvertretung entsandt.

(2) Für jede Vertreterin bzw. jeden Vertreter ist eine Stellvertretung zu berufen.

(3) Gehören dem Verbandsvorstand Mitglieder von Amts wegen an, sind diese auch Mitglieder der Verbandsvertretung.

(4) Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter vorzeitig aus der Verbandsvertretung aus, so ist an ihrer bzw. seiner Stelle für den Rest der Amtsperiode eine neue Vertreterin bzw. ein neuer Vertreter durch die entsendende Stelle zu berufen.

(5) Die Verbandsvertretung kann zu ihren Sitzungen in geeigneter Weise fachkundige Personen beratend hinzuziehen. Näheres dazu regelt eine Geschäftsordnung.

(6) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Amtszeit des Kirchenvorstandes.
Die Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Verbandsvertretung im Amt.

(7) Die Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsvertretung müssen einer evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.

§ 5 Vorsitz der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte einen ein vorsitzendes beziehungsweise stellvertretendes vorsitzendes Mitglied für die Dauer der Amtszeit der Verbandsvertretung.

(2) Das vorsitzende und das stellvertretende Mitglied sollen nicht Vertreter derselben entsendenden Körperschaft sein.

§ 6 Geschäftsführung der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung wird jährlich mindestens einmal von ihrem vorsitzenden Mitglied unter Angabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der zu behandelnden Verhandlungsgegenstände schriftlich oder in Textform (z.B. durch Telefax oder E-Mail) erfolgen. In dringenden Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Einberufungsfrist angemessen verkürzen. Es gelten die Artikel 29 bis 32 Grundordnung.

(2) Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstandes, der bzw. die die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung leitet.

(3) Die Verbandsvertretung ist unverzüglich einzuberufen, wenn der Verbandsvorstand es beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Verbandsvertretung es schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt.

(4) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter das vorsitzende oder stellvertretende vorsitzende Mitglied, anwesend ist.

(5) Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben Personen in Angelegenheiten, in denen sie persönlich betroffen sind. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassung und Wahlen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.

(6) Eine Vertretung des Kirchenkreisamtes Waldeck-Frankenberg soll beratend an den Sitzungen teilnehmen, sofern diese Verwaltung nicht bereits im geschäftsführenden Vorstand vertreten ist.

Die Fachberatung der Diakonie Hessen bzw. Mitarbeitende des Verbandes Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Kurhessen-Waldeck e.V. können bei Bedarf beratend an den Sitzungen teilnehmen. Vertreter bzw. Vertreterinnen der kommunalen Gebietskörperschaften im Bereich des Zweckverbandes und weitere sachkundige Personen werden beratend zu den Sitzungen eingeladen.

Das Recht der Verbandsvertretung zu interner Beratung bleibt jedoch unberührt.

(7) Sitzungen der Verbandsvertretung finden in der Regel als Präsenzveranstaltungen statt. Sie können in begründeten Fällen aber auch in digitaler Form oder in Form einer Kombination aus persönlicher Präsenz und digitaler Teilnahme erfolgen. Über die Form der Veranstaltung entscheidet die/der Vorsitzende der Verbandsvertretung.

(8) Soweit sich aus der Satzung oder einer von der Verbandsvertretung mit Genehmigung des Landeskirchenamtes beschlossenen Geschäftsordnung nichts anderes ergibt, gelten für die Geschäftsführung der Verbandsvertretung die Artikel 29 bis 31 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entsprechend.

§ 7 Aufgaben der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung hat folgende Aufgaben:

  1. Entscheidung über die Grundsätze der inhaltlichen Arbeit des Zweckverbands,
  2. Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsvertretung und Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Verbandsvorstand,
  3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Verbandsvorstandes,
  4. Beschluss des Haushalts,
  5. Feststellung des Jahresabschlusses,
  6. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes,
  7. Beschluss über die Entlastung des Verbandsvorstandes unter Ausschluss der Stimmen der betreffenden Vorstandsmitglieder,
  8. Durchführung der Wahlen des Vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzende Mitglieds der Verbandsvertretung und der (nicht-hauptamtlichen) Mitglieder des Verbandsvorstandes und deren Stellvertretungen, die möglichst gleichmäßig die Verbandsmitglieder repräsentieren sollen; unter ihnen soll auch die/der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsvertretung sein.
  9. Unterzeichnung der Vereinbarung über die Beteiligung der Gemeinde Diemelsee, der Stadt Korbach und der Stadt Lichtenfels im Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten Eisenberg,
  10. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken,
  11. Beschlussfassung über die Durchführung von umfänglichen baulichen Maßnahmen, insbesondere die Errichtung von Neubauten,
  12. Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten,
  13. Wahl der kirchlichen Vertreterinnen und Vertreter in gemeinsamen Gremien mit den Partnern des Zweckverbandes.

(2) Prüfungs- und Genehmigungsvorbehalte im Rahmen der kirchlichen Vermögensaufsicht bleiben unberührt.

§ 8 Ausschüsse der Verbandsvertretung

Die Verbandsvertretung kann zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur dauernden Beratung und Unterstützung Ausschüsse bilden.

§ 9 Verbandsvorstand

(1) Dem Verbandsvorstand gehören von Amts wegen an:

  • die geschäftsführende Pfarrerin / der geschäftsführende Pfarrer des Zweckverbandes
  • die pädagogische Trägerbeauftragte / der pädagogische Trägerbeauftragte des
    Zweckverbandes.

Diese Mitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Aus der Verbandsvertretung werden in den Vorstand gewählt:

  • aus der Region Diemelsee 1 Mitglied,
  • aus der Region Korbach 1 Mitglied und
  • aus der Region Lichtenfels 1 Mitglied;

darunter soll der Vorsitzende / die Vorsitzende der Verbandsvertretung sein.

(2) Die Aufgaben und Arbeitsweise des geschäftsführenden Vorstandes werden in einer
Geschäftsordnung geregelt.

(3) Für die Mitglieder von Amts wegen soll mit der entsendenden Stelle ein Abberufungsverfahren vereinbart werden.

(4) Den Vorsitz im Verbandsvorstand führt die geschäftsführende Pfarrerin / der geschäftsführende Pfarrer. Die Stellvertretung wird durch Wahl aus der Mitte des Verbandsvorstandes bestimmt. Personalunion mit Ämtern der Verbandsvertretung ist möglich.

(5) Der Vorstand soll bei seinen Sitzungen fachkundige Personen in geeigneter Weise beratend beteiligen.

(6) Die Dekanin/ der Dekan des Kirchenkreises, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, kann beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen und wird zu diesen eingeladen.

§ 10 Sitzungen des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand wird von seinem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich einberufen. Für Form und Frist der Einberufung gelten die Bestimmungen für die Sitzungen der Verbandsvertretung entsprechend. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen. Im Bedarfsfall kann das vorsitzende Mitglied die Einberufungsfrist auf drei Tage abkürzen.

(2) Der Verbandsvorstand ist einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied, der für den Zweckverband zuständige Kirchenkreisvorstand oder zwei Mitglieder des Verbandsvorstandes dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden beantragen.

(3) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter die geschäftsführende Pfarrerin / der geschäftsführende Pfarrer oder deren bzw. dessen Stellvertretung anwesend ist.

(4) Jedes Mitglied des Verbandsvorstandes hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten, in denen sie persönlich betroffen sind. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassung und Wahlen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei Wahlen das Los.

(5) Die Vorschriften des § 6 Absatz 8 dieser Satzung über die Form der Sitzung gelten für die Vorstandssitzungen entsprechend.

§ 11 Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig, für die nicht die Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist.

(2) Ihm obliegt insbesondere:

  1. die Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsvertretung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
  2. Vorbereitung und Vorlage von Geschäftsberichten an die Verbandsvertretung sowie von Berichten an Vorstandsmitglieder sowie bei Bedarf Teilnahme an Kirchenvorstandssitzungen sowie Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes,
  3. die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte,
  4. Vorbereitung und Ausführung des Haushalts,
  5. die Erstellung des Jahresabschlusses,
  6. die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen,
  7. die Einstellung und Entlassung der pädagogischen Trägerbeauftragten / des pädagogischen Trägerbeauftragten,
  8. die Einstellung, der Einsatz und die Entlassung der Mitarbeitenden,
  9. der Erlass von Dienstanweisungen,
  10. die Wahrnehmung bzw. Delegation von Dienst- und Fachaufsicht,
  11. die Kontrolle der Geschäftsführungstätigkeit,
  12. die Weiterentwicklung der Qualitätsstandards der Arbeit in den Kindertagesstätten,
  13. die Beschreibung und Definition der Aufgaben der Kindertagesstätten-Ausschüsse,
  14. die jährliche Einladung der Elternbeiratsvorsitzenden zum Informationsaustausch,
  15. Kontaktepflege zu den kommunalen und kirchlichen Partnern, insbesondere Austausch zu der religionspädagogischen Arbeit in den angeschlossenen Einrichtungen,
  16. die Vertretung in der Öffentlichkeit,
  17. die Erfassung des Vermögens der Kindertagesstätten bei Beginn des Zweckverbandes.

(3) Der Vorstand kann Aufgaben an die/den Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertretung delegieren. Näheres kann in einer Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand geregelt werden.

§ 12 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

(1) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15 dieser Satzung.

(2) Nähere Regelungen zur Aufgabenverteilung sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Vorstand beschließt.

(3) Der geschäftsführende Vorstand kann mit Zustimmung des Gesamtvorstandes Bevollmächtigte zur selbstständigen Wahrnehmung einzelner Geschäftsführungsaufgaben bestellen. Inhalt und Dauer der Bestellung sowie das Recht zum Widerruf der Bestellung sind schriftlich mit der oder dem Bevollmächtigten zu vereinbaren.

§ 13 Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

(1) Insbesondere folgende Aufgaben nehmen die Kirchengemeinden eigenständig, aber in Abstimmung mit dem Zweckverband, wahr:

  1. Einbindung der Tageseinrichtung für Kinder in das kirchengemeindliche Leben,
  2. Religionspädagogische Begleitung der Tageseinrichtung für Kinder im Bereich
    1. der Elternarbeit,
    2. der Arbeit mit Kindern.
  3. Weitergabe von Anregungen, Anfragen und Beschwerden an den Zweckverband.

(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ist die Kirchengemeinde selbst verantwortlich. Zur Umsetzung kann sie einen Ausschuss bilden.

§ 14 Kuratorium

Für den Zweckverband wird in Abstimmung mit den Kommunen Diemelsee, Lichtenfels und Korbach ein gemeinsames Kuratorium gebildet. Die diesbezüglichen Regelungen sind festgelegt im Betriebsvertrag und insbesondere der ergänzenden Vereinbarung über die Beteiligung der Kommunen in diesen Gremien.

§ 15 Zusammenarbeit mit dem Kuratorium

Entscheidet sich die Verbandsvertretung entgegen einem Votum des nach dem Betriebsvertrag gebildeten Kuratoriums, ist das Kuratorium vor Umsetzung des Beschlusses erneut zur Sache anzuhören.

Ist danach keine Einigung in der Sache zu erzielen, ist ein Schlichtungsausschuss, bestehend aus den Bürgermeistern der Kommunen Diemelsee, Korbach und Lichtenfels, der Dekanin des Kirchenkreises, die geschäftsführende Pfarrerin / der geschäftsführende Pfarrer und die/der pädagogischen Trägerbeauftragte anzuhören.

Die Entscheidung dieses Schlichtungsausschusses ist für die Verbandsvertretung bindend.

§ 16 Vertretung des Zweckverbandes

Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich vom Verbandsvorstand vertreten. Dabei ist die geschäftsführende Pfarrerin / der geschäftsführende Pfarrer und deren / dessen Stellvertretung des Verbandsvorstandes gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes vertretungsberechtigt.

Im Einzelfall kann der Verbandsvorstand die Übertragung der Vertretungsberechtigung auf ein Vorstandsmitglied oder eine andere Person beschließen.

§ 17 Verwaltung

Die Verwaltung und Kassenführung für den Zweckverband werden dem Kirchenkreisamt Waldeck-Frankenberg in Korbach übertragen.

§ 18 Finanzierung

(1) Die Finanzierung der vom Zweckverband betriebenen Kindertagesstätten sowie der ergänzenden Einrichtungen wird durch Verträge mit den beteiligten Kommunen gemäß § 1 Absatz 1 geregelt. Verträge mit anderen Nutzern des Dienstleistungsangebotes des Zweckverbandes sind entsprechend abzuschließen.

(2) Die Verbandsmitglieder weisen dem Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben jährlich ein Finanzbudget zu. Dieses orientiert sich an den Aufwendungen (Personal- und Sachkosten), die dem Zweckverband für den Betrieb der Kindertagesstätte sowie von diesen ergänzenden Einrichtungen in den jeweiligen Mitgliedsgemeinden entstehen, und zwar unter Berücksichtigung des kommunalen Finanzierungsanteils für diese Einrichtungen sowie der anteiligen Diakoniezuweisung des Kirchenkreises. Das Finanzbudget wird bei den Mitgliedern vor deren Haushaltsberatungen angemeldet.

(3) Bei der Aufnahme oder dem Ausscheiden von Mitgliedern, Änderungen im Bestand und Größe der Einrichtungen oder sonstigen kostenrelevanten Veränderungen können die Kostenbeteiligungen durch Beschluss des Vorstandes neu festgelegt werden. Dabei hat grundsätzlich eine einrichtungsbezogene Ermittlung des Budgets zu erfolgen.

§ 19 Eintritt und Austritt

(1) Beantragt eine kirchliche Körperschaft nachträglich eine Aufnahme in den Zweckverband, so ist
den Verbandsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Verbandsvertretung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verbandsmitglieder über den Antrag. Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Er wird wirksam mit Genehmigung des Landeskirchenamtes.

(2) Der Austritt eines Verbandsmitglieds ist schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum
Ende des übernächsten Rechnungsjahres möglich. Über den Austritt eines Verbandsmitglieds aus dem Zweckverband ist eine Vereinbarung zwischen dem Zweckverband, vertreten durch den Zweckverbandsvorstand, und dem betreffenden Verbandsmitglied abzuschließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Der Erlass und die Abänderung der Satzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes
bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten kirchlichen Körperschaften sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder die Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich zu regeln. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.

(2) Die Bestimmungen des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
über die Gesamt- und Zweckverbände sowie die Artikel 29 bis 32 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gelten im Übrigen entsprechend.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.